April 2019
Aktuelles zur Umsatzsteuerbefreiung von als SubunternehmerInnen tätigen HeilpädagogInnen
Mit Urteil vom 13.06.2018 (Az. XI-R-20/16) hat der Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe Stellung genommen. Danach sind diese Leistungen, sofern sie von einer qualifizierten Person erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und mittelbar vergütet wurden. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Kostenträger die vom Subunternehmer erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür, wenn auch mittelbar, tragen will.
In der Ausgabe 02/2019 der heilpaedagogik.de berichtete der BHP über dieses Urteil und die damit verbundene Bedeutung von als SubunternehmerInnen tätige HeilpädagogInnen.
Hier können Sie den Artikel herunterladen:
Juli 2018
Zusammenfassung des aktuellen Rechtsstandes zur Umsatzsteuerpflicht von HeilpädagogInnen in der BHP Fachzeitschrift
In der Ausgabe 03/2018 der heilpaedagogik.de berichtete der BHP über den aktuellen Stand bezüglich der Frage, ob die Leistungen freiberuflich tätiger HeilpädagogInnen umsatzsteuerpflichtig sind.
Hier können Sie den Artikel herunterladen:
14.12.2017
Deutsches Umsatzsteuerrecht in Bezug auf heilpädagogische Leistungen ist unionskonform
In der Berufs- und Fachzeitschrift heilpaedagogik.de (Ausgabe 2/2017, S. 40) berichtete der BHP über das Revisionsverfahren einer Heilpädagogin, die als Subunternehmerin freiberuflich tätig war. Auf heilpädagogische Leistungen fällt i.d.R. keine gesetzliche Umsatzsteuer an, da diese in der großen Mehrzahl der Fälle gemäß § 4 Nr. 16 oder 25 im Auftrag der öffentlichen Kinder- und Jugend- bzw. Sozialhilfe erbracht wird. Bei Subunternehmerinnen und Subunternehmern trifft dieser Befreiungsgrundsatz jedoch i.d.R. nicht zu und es fällt die gesetzliche Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen an.
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 festgestellt, dass auch als Subunternehmen tätige Heilpädagoginnen und Heilpädagogen von der gesetzlichen Umsatzsteuer zu befreien sind, da ihre Leistungen im Sinne des Artikels 132 g Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Gegen dieses Urteil hatte die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Am 09.03.2017 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz hinsichtlich seiner Befreiungsregelungen zur gesetzlichen Umsatzsteuer von Leistungen der Betreuung und Pflege von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Hilfsbedürftigkeit unionskonform ist und somit dem Sinngehalt der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU entspricht.
Für die Erbringung heilpädagogischer Leistungen bedeutet dies weiterhin, dass diese dann umsatzsteuerbefreit sind, wenn sie gänzlich oder überwiegend für den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugend- sowie der Sozialhilfe erbracht werden oder eine schriftliche Leistungsvereinbarung mit den öffentlichen Träger besteht bzw. eine Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe vorliegt.
Für Subunternehmer*innen bleibt es weiterhin schwierig eine Umsatzsteuerbefreiung zu erlangen. Allerdings bleiben durch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 USTG weiterhin alle Umsätze unterhalb der Grenze von 17.500,- EUR umsatzsteuerfrei.
Bei Rückfragen zur Umsatzbesteuerung heilpädagogischer Leistungen wenden Sie sich gerne an die BHP Agentur
Kontakt:
info@bhpagentur.de
030/40605060
01.01.2015
Umsatzsteuer für als Subunternehmer tätige Heilpädagogen / Stand 3/2009
Praktisch wichtig ist die Frage des Anfalls von Umsatzsteuer für als „Subunternehmer“ bei selbstständigen Heilpädagogen und Heilpädagoginnen tätige sog. „Honorarkräfte“. Für den Bereich der Frühförderung nach dem SGB XII wird in der Regel die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von § 4 Nr. 16 UStG in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung geregelt.
Nach Ziffer h) sind Einrichtungen umsatzsteuerbefreit, mit denen eine Vereinbarung des Sozialamts nach § 75 SGB XII besteht. Eine derartige Vereinbarung besteht in aller Regel nur mit dem Praxisinhaber, jedoch nicht mit der Honorarkraft. Nach Ziffer l) sind Einrichtungen umsatzsteuerbefreit, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe überwiegend vergütet wurden. In den Fällen der Subunternehmerschaft bezahlt aber regelmäßig der Praxisinhaber zu 100% das Honorar, so dass das Vorliegen dieser Alternative fraglich ist. Zur Frage der direkten Berufung des Subunternehmers auf den Steuerbefreiungstatbestand des Vorunternehmers gibt es divergierende Entscheidungen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 8.11.2007 (Az. V R 2/06) für den Fall eines für einen gemeinnützigen Verein als Subunternehmer tätigen Sozialarbeiters entschieden, dass die Tätigkeit als Subunternehmer alleine nicht für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreicht.
Soweit die Honorarkraft im Bereich der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII tätig ist, kommt vor allem eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG in der Fassung ab 1.1.2008 in Frage.
Umsatzsteuerbefreit sind nach Ziffer a) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Für die Annahme einer solchen Anerkennung einer Honorarkraft durch das Jugendamt müssten wohl besondere Voraussetzungen wie mindestens Kenntnis und Einverständnis des Jugendamts vom Einsatz der Honorarkraft sprechen.
Auch die Voraussetzungen für Ziffer b) bb), dass nämlich die Vergütung im vorangegangenen Kalenderjahr überwiegend durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet worden wäre, dürfte für die Honorarkraft wohl gerade nicht zutreffen (s. o.).
Ferner ist eine Umsatzsteuerbefreiung nach Ziffer b) aa) für Einrichtungen vorgesehen, die nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen. Da auch Honorarkräfte eine besondere Erlaubnis nicht brauchen, spricht einiges für das Vorliegen dieser Steuerbefreiung. Es ist aber abzusehen, dass die Finanzverwaltung davon nicht so ohne Weiteres zu überzeugen ist, so dass von einer derartigen Gestaltung aus Sicherheitsgründen eher abzuraten ist.
Umsatzsteuerlich unproblematisch ist jedoch, soweit eine Besteuerung der Honorarkraft als Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Frage kommt, d. h. soweit der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer in vorangegangenen Kalenderjahr 17.500.- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000.- € voraussichtlich nicht übersteigen wird und die Umsatzsteuer daher nicht erhoben wird.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hier in vielen Fällen ein Fall der sog. Scheinselbstständigkeit vorliegen dürfte, wenn z. B. die Honorarkraft nur für einen Auftraggeber tätig ist. Diese Konstellation birgt eine Vielzahl von rechtlichen Schwierigkeiten und Fallen, so dass mindestens erhöhte Aufmerksamkeit und rechtliche Beratung angeraten werden muss, sofern nicht ganz darauf verzichtet werden kann. Hingegen kann die finanzielle Belastung des Unternehmers auch bei einem Arbeitsverhältnis durch optimierte Gestaltung des Arbeitsvertrags vergleichsweise gering gehalten werden. Die Frage der Umsatzsteuer für Honorarkräfte taucht bei einer Gestaltung als Arbeitsverhältnis gar nicht mehr auf.
01.04.2009
Umsatzsteuerinformationen / Stand 3/2009
Selbstständige Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sind nach § 2 Umsatzsteuergesetz (im folgenden „UStG“) umsatzsteuerlich betrachtet „Unternehmer“. Das gilt grundsätzlich sowohl für Praxisinhaber, als auch für sog. Honorarkräfte. Nach § 1 Abs. 1 UStG sind steuerbare Umsätze insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein selbstständiger Heilpädagoge erbringt regelmäßig sonstige Leistungen. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, eine Befreiungsvorschrift läge vor.
- Nach § 4 Nr. 14 a) UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Ob die selbstständige Tätigkeit eines Heilpädagogen als heilberufliche Tätigkeit zu verstehen ist, ist insbesondere abhängig von der jeweils im Einzelfall erbrachten Leistung im Hinblick auf die Behandlung von Krankheiten und Linderung von Schmerzen. Überwiegend wird das Vorliegen einer heilberuflichen Tätigkeit jedoch bestritten.
- Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 4 Nr. 25 UStG geändert. Seit Anfang 2008 sind daher Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, also insbesondere auch die Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe), auch nach nationalem Recht zukünftig umsatzsteuerbefreit, soweit die Leistungen der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr zumindest überwiegend von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. Jugendamt) vergütet wurden.
- Für den Bereich der Sozialhilfe gilt der durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab 25.12.2008 neugefasste § 4 Nr. 16 h) und l) UStG. Danach sind Leistungen selbstständiger Heilpädagogen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen umsatzsteuerbefreit, wenn eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII (Vergütungsvereinbarung etc.) besteht oder im vergangenen Kalenderjahr die Kosten in mindestens 25 % der Fälle von den Trägern der Sozialhilfe vergütet wurden.
Jeder Einzelfall sollte jedoch gesondert geprüft werden. Dies gilt umso mehr, als Steuerbefreiungsvorschriften als Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen sind. Praxisneueröffner sollten daher auf jeden Fall die Frage der Umsatzsteuerbefreiung unter Angabe der genauen Einzeltätigkeit ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Prüfung vorlegen. Gegebenenfalls kann auch eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eingeholt werden, soweit noch nicht mit der Tätigkeit begonnen wurde.
Sofern keine Umsatzsteuerbefreiung greift, ist die Umsatzsteuer zu berechnen. Die Steuer ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 UStG mit dem Steuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG. Der Steuersatz beträgt derzeit 19 %. Von der so errechneten Umsatzsteuer ist die sog. Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG, d. h. die Umsatzsteuer aus Rechnungen von Vorunternehmern, die der Heilpädagoge für sein Unternehmen erhält, abzuziehen.
Eine ordnungsgemäße Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn liegt nur vor, wenn abgerechnet wird,
- durch einen Unternehmer oder in seinem Auftrag durch einen Dritten
- über eine Lieferung oder sonstige Leistung
- gegenüber dem Leistungsempfänger.
Daraus ergibt sich, dass regelmäßig soweit aufgrund des sog. sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses die Patienten oder deren Sorgeberechtigte die Auftraggeber für Heilpädagogen sind, die Rechnungen auch auf diese und nicht auf die Sozial- oder Jugendämter auszustellen sind. Etwas anderes gilt nur soweit die Sozial- oder Jugendämter kraft ausdrücklicher Vereinbarung Auftraggeber der Leistung sind. Rechnungen sind regelmäßig 10 Jahre aufzubewahren.
Rechnungen haben ferner folgende Mindestbestandteile zu enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (kein Kunstname),
- Steuernummer oder USt.-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum der Rechnung,
- fortlaufende Rechnungsnummer, die vom Aussteller nur einmalig vergeben wird,
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt.
Nicht umsatzsteuerpflichtig und daher auch nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind sog. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, bei denen der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500.- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000.- € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dies wird in vielen Fällen bei Honorarkräften in Frage kommen. Auf die Anwendung des § 19 UStG kann jedoch verzichtet werden.
Soweit ein Unternehmer die Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt ausweist (etwa als Kleinunternehmer), schuldet er dennoch den ausgewiesenen Betrag nach § 14 c UStG.
Steuerpflichtige müssen neben der Einkommensteuererklärung für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Nach § 18 UStG hat der Unternehmer daneben bis spätestens 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (je nach Höhe des Umsatzes monatlich oder vierteljährlich) eine Voranmeldung abzugeben, in der der Unternehmer die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum (Voranmeldung) berechnet. Die Vorauszahlung ist 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.