Fragen zur Umsatzsteuer

April 2019

Aktuelles zur Umsatzsteuerbefreiung von als SubunternehmerInnen tätigen HeilpädagogInnen

Mit Urteil vom 13.06.2018 (Az. XI-R-20/16) hat der Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe Stellung genommen. Danach sind diese Leistungen, sofern sie von einer qualifizierten Person erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und mittelbar vergütet wurden. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Kostenträger die vom Subunternehmer erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür, wenn auch mittelbar, tragen will.

In der Ausgabe 02/2019 der heilpaedagogik.de berichtete der BHP über dieses Urteil und die damit verbundene Bedeutung von als SubunternehmerInnen tätige HeilpädagogInnen.

Hier können Sie den Artikel herunterladen:

Information zur UST bei SubunternehmerInnen Heilpaedagogik.de Ausgabe 2/2019 (3.2 MiB, 640 downloads)

Juli 2018

Zusammenfassung des aktuellen Rechtsstandes zur Umsatzsteuerpflicht von HeilpädagogInnen in der BHP Fachzeitschrift

In der Ausgabe 03/2018 der heilpaedagogik.de berichtete der BHP über den aktuellen Stand bezüglich der Frage, ob die Leistungen freiberuflich tätiger HeilpädagogInnen umsatzsteuerpflichtig sind.

Hier können Sie den Artikel herunterladen:

Information USTG Heilpaedagogik De 3 2018 (3.6 MiB, 566 downloads)

14.12.2017

Deutsches Umsatzsteuerrecht in Bezug auf heilpädagogische Leistungen ist unionskonform

In der Berufs- und Fachzeitschrift heilpaedagogik.de (Ausgabe 2/2017, S. 40) berichtete der BHP über das Revisionsverfahren einer Heilpädagogin, die als Subunternehmerin freiberuflich tätig war. Auf heilpädagogische Leistungen fällt i.d.R. keine gesetzliche Umsatzsteuer an, da diese in der großen Mehrzahl der Fälle gemäß § 4 Nr. 16 oder 25 im Auftrag der öffentlichen Kinder- und Jugend- bzw. Sozialhilfe erbracht wird. Bei Subunternehmerinnen und Subunternehmern trifft dieser Befreiungsgrundsatz jedoch i.d.R. nicht zu und es fällt die gesetzliche Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen an.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 festgestellt, dass auch als Subunternehmen tätige Heilpädagoginnen und Heilpädagogen von der gesetzlichen Umsatzsteuer zu befreien sind, da ihre Leistungen im Sinne des Artikels 132 g Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Gegen dieses Urteil hatte die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Am 09.03.2017 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz hinsichtlich seiner Befreiungsregelungen zur gesetzlichen Umsatzsteuer von Leistungen der Betreuung und Pflege von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Hilfsbedürftigkeit unionskonform ist und somit dem Sinngehalt der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU entspricht.

Für die Erbringung heilpädagogischer Leistungen bedeutet dies weiterhin, dass diese dann umsatzsteuerbefreit sind, wenn sie gänzlich oder überwiegend für den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugend- sowie der Sozialhilfe erbracht werden oder eine schriftliche Leistungsvereinbarung mit den öffentlichen Träger besteht bzw. eine Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe vorliegt.

Für Subunternehmer*innen bleibt es weiterhin schwierig eine Umsatzsteuerbefreiung zu erlangen. Allerdings bleiben durch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 USTG weiterhin alle Umsätze unterhalb der Grenze von 17.500,- EUR umsatzsteuerfrei.

Bei Rückfragen zur Umsatzbesteuerung heilpädagogischer Leistungen wenden Sie sich gerne an die BHP Agentur

Kontakt:
info@bhpagentur.de
030/40605060

 

01.01.2015
Umsatzsteuer für als Subunternehmer tätige Heilpädagogen / Stand 3/2009

Praktisch wichtig ist die Frage des Anfalls von Umsatzsteuer für als „Subunternehmer“ bei selbstständigen Heilpädagogen und Heilpädagoginnen tätige sog. „Honorarkräfte“. Für den Bereich der Frühförderung nach dem SGB XII wird in der Regel die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von § 4 Nr. 16 UStG in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung geregelt.

Nach Ziffer h) sind Einrichtungen umsatzsteuerbefreit, mit denen eine Vereinbarung des Sozialamts nach § 75 SGB XII besteht. Eine derartige Vereinbarung besteht in aller Regel nur mit dem Praxisinhaber, jedoch nicht mit der Honorarkraft. Nach Ziffer l) sind Einrichtungen umsatzsteuerbefreit, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe überwiegend vergütet wurden. In den Fällen der Subunternehmerschaft bezahlt aber regelmäßig der Praxisinhaber zu 100% das Honorar, so dass das Vorliegen dieser Alternative fraglich ist. Zur Frage der direkten Berufung des Subunternehmers auf den Steuerbefreiungstatbestand des Vorunternehmers gibt es divergierende Entscheidungen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 8.11.2007 (Az. V R 2/06) für den Fall eines für einen gemeinnützigen Verein als Subunternehmer tätigen Sozialarbeiters entschieden, dass die Tätigkeit als Subunternehmer alleine nicht für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreicht.

Soweit die Honorarkraft im Bereich der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII tätig ist, kommt vor allem eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG in der Fassung ab 1.1.2008 in Frage.
Umsatzsteuerbefreit sind nach Ziffer a) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Für die Annahme einer solchen Anerkennung einer Honorarkraft durch das Jugendamt müssten wohl besondere Voraussetzungen wie mindestens Kenntnis und Einverständnis des Jugendamts vom Einsatz der Honorarkraft sprechen.

Auch die Voraussetzungen für Ziffer b) bb), dass nämlich die Vergütung im vorangegangenen Kalenderjahr überwiegend durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet worden wäre, dürfte für die Honorarkraft wohl gerade nicht zutreffen (s. o.).

Ferner ist eine Umsatzsteuerbefreiung nach Ziffer b) aa) für Einrichtungen vorgesehen, die nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen. Da auch Honorarkräfte eine besondere Erlaubnis nicht brauchen, spricht einiges für das Vorliegen dieser Steuerbefreiung. Es ist aber abzusehen, dass die Finanzverwaltung davon nicht so ohne Weiteres zu überzeugen ist, so dass von einer derartigen Gestaltung aus Sicherheitsgründen eher abzuraten ist.

Umsatzsteuerlich unproblematisch ist jedoch, soweit eine Besteuerung der Honorarkraft als Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Frage kommt, d. h. soweit der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer in vorangegangenen Kalenderjahr 17.500.- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000.- € voraussichtlich nicht übersteigen wird und die Umsatzsteuer daher nicht erhoben wird.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hier in vielen Fällen ein Fall der sog. Scheinselbstständigkeit vorliegen dürfte, wenn z. B. die Honorarkraft nur für einen Auftraggeber tätig ist. Diese Konstellation birgt eine Vielzahl von rechtlichen Schwierigkeiten und Fallen, so dass mindestens erhöhte Aufmerksamkeit und rechtliche Beratung angeraten werden muss, sofern nicht ganz darauf verzichtet werden kann. Hingegen kann die finanzielle Belastung des Unternehmers auch bei einem Arbeitsverhältnis durch optimierte Gestaltung des Arbeitsvertrags vergleichsweise gering gehalten werden. Die Frage der Umsatzsteuer für Honorarkräfte taucht bei einer Gestaltung als Arbeitsverhältnis gar nicht mehr auf.